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S 2011 156

Verwaltungsgericht — S 2011 156

Zg Verwaltungsgericht · 2012-08-23 · Deutsch ZG

Art. 59 ATSG: Beschwerdelegitimation «pro Adressat» (Anwendungsfall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 8C_606/2007). Dieser Unfallversicherer hat ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Einsprache- bzw. Beschwerdeerhebung, weil er damit rechnen muss, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden.

Sachverhalt

Die Versicherte S erlitt im Januar 1984 einen Suva-versicherten Ski-Unfall, bei wel- chem es zu einer Kontusion der rechten Schulter kam. Von diesem Zeitpunkt an litt sie an Schulterschmerzen rechts vor allem bei der Abduktion und bei kombinier- ten Bewegungen wie z. B. beim Anziehen eines Pullovers. Die Schmerzen liessen zwischenzeitlich aufgrund von Infiltrationen, welche vom Hausarzt gemacht wurden, nach. Am 19. Juni 1988 fand aber schliesslich doch ein operativer Eingriff statt, bei welchem man eine Läsion der Supraspinatussehne fand. Der Infraspinatus und die Subscapularissehne waren jedoch intakt. Am 27. Dezember 1996 erlitt die Versi- cherte bei einem neuerlichen Ski-Unfall wiederum eine Schulterkontusion rechts. Da die Versicherte vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1997 bei der XY ange- stellt war, war dieser Unfall bei der Z versichert. Die Ärzte fanden diesmal eine 59

I. Staats- und Verwaltungsrecht Rotatorenmanschettenläsion in Form eines dorsalen Supraspinatusrisses. Weil die Schulterbeschwerden der – ehemals als kaufm. Angestellte und Reiseleiterin täti- gen, mittlerweile aber arbeitslosen – Versicherten in der Folge zunahmen, erfolgte am 29. März 2011 eine Operation bei Dr. H. Mit Verfügung vom 21. September 2011 liess die Suva jedoch mitteilen, dass sie die Kostenübernahme ablehne, weil es durch den Unfall vom 27. Dezember 1996 zu einer richtunggebenden Verschlim- merung gekommen sei, weshalb die Z die Versicherungsleistungen zu erbringen ha- be. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 erhob die Z dagegen form- und fristgerecht Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Suva habe ihre Leistungspflicht für die Schulteroperation im März 2011 anzuerken- nen. Diese Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Kausalzusam- menhang zwischen dem Suva-versicherten Unfall im Jahr 1984 und den gemeldeten Schulterbeschwerden im Jahr 2011 allerhöchstens als möglich erscheine, was sozi- alversicherungsrechtlich keine Leistungspflicht der Suva auslöse. Vielmehr sei mit dem Kreisarzt davon auszugehen, dass der Z-versicherte Unfall vom 27. Dezember 1996, welcher einen Sehnenriss zur Folge gehabt habe, mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit zu einer richtunggebenden Verschlimmerung an der rechten Schulter geführt habe, womit für weitere Versicherungsleistungen die Z aufzukommen habe. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2011 liess die Z beantra- gen, es sei der Einspracheentscheid der Suva aufzuheben und die Suva zu verpflich- ten, die Leistungen für die Schulteroperation rechts vom Jahre 2011 zu erbringen. Zudem seien die involvierten Sozialversicherer sowie die Versicherte beizuladen und es sei ein Gutachten betreffend Leistungspflicht anzuordnen. C. In der Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 liess die Beschwerdegegnerin be- antragen, auf die Beschwerde vom 14. Dezember 2011 sei nicht einzutreten bzw. diese sei eventualiter abzuweisen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.3 Die Suva beantragt zur Hauptsache ein Nichteintreten, fehle es doch der Z an ihrer Legitimation. Ihr Entscheid, für die Kosten der Schulteroperation vom 29. März 2011 nicht aufzukommen, habe für die Z weder direkt noch indirekt Auswirkungen. Die rechte Schulter der Versicherten sei unzählige Male kontusioniert worden. Rück- blickend sei nicht mehr feststellbar, anlässlich welcher Ereignisse welcher Schaden gesetzt worden sei und welcher Versicherer (Z, Suva oder Krankenkasse W) jeweils hierfür zuständig gewesen sei bzw. wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (8C_606/2007 und 8C_857/2008) wolle verhindern, dass es zu widersprechenden Verfügungen von Versicherern kommen könne, von denen entweder der eine oder 60

I. Staats- und Verwaltungsrecht der andere zuständig sei und die sich einen Fall gegenseitig zuschieben wollten. Dieses Szenario würde vorliegend nur bestehen, wenn zweifelsfrei wäre, dass ent- weder die Suva oder die Z als Unfallversicherer leistungspflichtig seien. Das stehe jedoch keineswegs fest. Es sei denkbar, dass ein dritter unbekannter Unfallversiche- rer oder die Krankenkasse für den Eingriff vom 29. März 2011 aufzukommen habe. Dies schliesse eine Anfechtung «pro Adressat» durch die Z aus.

E. 1.3.1 Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheent- scheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erlässt ein Versicherer eine Ver- fügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Das Bundesgericht hat zudem in einem Urteil vom 27. August 2008 (8C_606/2007) entschieden, dass der durch die leistungsablehnende Verfügung berührte Unfallver- sicherer zur Anfechtung «pro Adressat» befugt ist. Dieser Unfallversicherer hat ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Einsprache- bzw. Beschwer- deerhebung, weil er damit rechnen muss, fortan für die Ausrichtung von Versiche- rungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden. Betrifft diese Kon- stellation auch nur einen einzigen Versicherungszweig und damit nicht die durch Art. 49 Abs. 4 ATSG erfasste intersystemische Koordination, so ist sie im gleichen Sinne zu beurteilen. Dadurch wird auch das Gebot des einfachen und raschen Ver- fahrens (Art. 61 lit. a ATSG) besser gewahrt (vgl. 8C_606/2007, Erw. 9.2).

E. 1.3.2 Die Suva stellte mit Verfügung bzw. Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011 fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Suva-versicherten Unfall im Jahr 1984 und den gemeldeten Schulterbeschwerden im Jahr 2011 allerhöchs- tens als möglich erscheine, was sozialversicherungsrechtlich keine Leistungspflicht der Suva auslöse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Z-versicherte Unfall vom 27. Dezember 1996, welcher einen Sehnenriss zur Folge gehabt habe, mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtunggebenden Verschlimmerung an der rechten Schulter geführt habe, womit für weitere Versicherungsleistungen die Z auf- zukommen habe.

E. 1.3.3 Würde der Z gegen die leistungsablehnende Verfügung bzw. den leistungsab- lehnenden Entscheid der Suva vom 7. Dezember 2011 kein Einsprache- bzw. Be- schwerderecht zuerkannt, hätte sie nur das Recht, ihre Leistungspflicht ebenfalls zu verneinen, sollte sie in der Folge von der Versicherten in Anspruch genommen werden. Lässt die Versicherte – wie in casu – die Suva-Verfügung in Rechtskraft 61

I. Staats- und Verwaltungsrecht erwachsen und wendet sie sich an die Z, kann es unter Umständen zu widerspre- chenden Verfügungen kommen. Die Gefahr, dass die Versicherte von einem Versi- cherer zum anderen gewiesen wird, soll gemäss oben zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.3.1 oben) vermieden werden. In jener Sache wurde der Suva das Einspracherecht «pro Adressat» gegen die Verfügung eines Unfallversiche- rers zuerkannt, der seine Leistungen mit der Begründung eingestellt hatte, es lägen keine Folgen des in seine Leistungszuständigkeit fallenden Unfalls mehr vor (status quo sine erreicht). In casu sind entgegen der Beschwerdegegnerin keine Gründe ersichtlich, den vorliegenden Fall, in dem die Suva ihre Leistungspflicht mangels Rückfallskausalität negierte, anders zu behandeln. Weil die Z nicht Leistungen im eigenen Namen, sondern zu Gunsten der Versicherten geltend macht, kommt Art. 78a UVG nicht zur Anwendung (BGE 127 V 176 Erw. 4d; erwähntes Urteil 8C_606/2007, Erw. 10).

E. 1.3.4 Somit ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG in der Sache berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des fraglichen Ent- scheids. Sie ist mithin zur Beschwerdeerhebung legitimiert und die Beschwerde- schrift entspricht auch den formellen Anforderungen, so dass das Gericht auf die Beschwerde einzutreten und diese zu prüfen hat. (...) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2012 S 2011 156

E. 4.3 Art. 4 Abs. 1 IVG Regeste: Art. 4 Abs. 1 IVG: Ob bei somatoformen Schmerzstörungen ausnahmsweise auf Invalidität erkannt werden kann, ist anhand der vom Bundesgericht als hierfür massgebend erklärten Foerster-Kriterien zu beurteilen (Erw. 3.1). Wenn es um die Ergänzung einer von einer Fachperson gegebenen Stellungnahme zu einem feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, kann das Gericht einen Fall an die Vorinstanz zurückweisen (Erw. 4.6.2). Aus dem Sachverhalt: Bei der 1969 geborenen Versicherten, A., traten im Jahr 2002 im Zusammenhang mit einer zahnärztlich behandelten Entzündung Schmerzen im Gesichtsbereich auf. Da 2004 weitere Beschwerden hinzukamen (Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, Zittern der Hände etc.), musste A. eine im Au- gust 2004 begonnene Ausbildung zur Lehrerin im Mai 2005 wieder abbrechen. Ab Oktober 2006 konnte A. als Schulassistentin in einem Pensum von 32 % bis 50 % 62

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Staats- und Verwaltungsrecht Vater, d.h. dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Mit dem Tod der Mutter der beiden Kinder bzw. der Exfrau des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2011 fiel der Wohn- sitz der versicherten Person dahin, so dass in casu der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson gestützt auf die obigen Ausführungen massgebend ist. Der Beschwerde führende Dritte erhob gegen den Einspracheentscheid der Aus- gleichskasse Zug vom 26. Januar 2012 am 16. Februar 2012 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Zug Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdefüh- rer Wohnsitz im Kanton Bern, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern über die vorliegende Streitigkeit zu befinden hat. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zug ist aufgrund des Gesagten örtlich nicht zuständig.

4. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist dem örtlich zuständigen Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen. (...) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012 S 2012 28 4.2 Art. 59 ATSG Regeste: Art. 59 ATSG: Beschwerdelegitimation «pro Adressat» (Anwendungsfall der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung 8C_606/2007). Dieser Unfallversicherer hat ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Einsprache- bzw. Be- schwerdeerhebung, weil er damit rechnen muss, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden. Aus dem Sachverhalt: Die Versicherte S erlitt im Januar 1984 einen Suva-versicherten Ski-Unfall, bei wel- chem es zu einer Kontusion der rechten Schulter kam. Von diesem Zeitpunkt an litt sie an Schulterschmerzen rechts vor allem bei der Abduktion und bei kombinier- ten Bewegungen wie z. B. beim Anziehen eines Pullovers. Die Schmerzen liessen zwischenzeitlich aufgrund von Infiltrationen, welche vom Hausarzt gemacht wurden, nach. Am 19. Juni 1988 fand aber schliesslich doch ein operativer Eingriff statt, bei welchem man eine Läsion der Supraspinatussehne fand. Der Infraspinatus und die Subscapularissehne waren jedoch intakt. Am 27. Dezember 1996 erlitt die Versi- cherte bei einem neuerlichen Ski-Unfall wiederum eine Schulterkontusion rechts. Da die Versicherte vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1997 bei der XY ange- stellt war, war dieser Unfall bei der Z versichert. Die Ärzte fanden diesmal eine 59

I. Staats- und Verwaltungsrecht Rotatorenmanschettenläsion in Form eines dorsalen Supraspinatusrisses. Weil die Schulterbeschwerden der – ehemals als kaufm. Angestellte und Reiseleiterin täti- gen, mittlerweile aber arbeitslosen – Versicherten in der Folge zunahmen, erfolgte am 29. März 2011 eine Operation bei Dr. H. Mit Verfügung vom 21. September 2011 liess die Suva jedoch mitteilen, dass sie die Kostenübernahme ablehne, weil es durch den Unfall vom 27. Dezember 1996 zu einer richtunggebenden Verschlim- merung gekommen sei, weshalb die Z die Versicherungsleistungen zu erbringen ha- be. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 erhob die Z dagegen form- und fristgerecht Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Suva habe ihre Leistungspflicht für die Schulteroperation im März 2011 anzuerken- nen. Diese Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Kausalzusam- menhang zwischen dem Suva-versicherten Unfall im Jahr 1984 und den gemeldeten Schulterbeschwerden im Jahr 2011 allerhöchstens als möglich erscheine, was sozi- alversicherungsrechtlich keine Leistungspflicht der Suva auslöse. Vielmehr sei mit dem Kreisarzt davon auszugehen, dass der Z-versicherte Unfall vom 27. Dezember 1996, welcher einen Sehnenriss zur Folge gehabt habe, mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit zu einer richtunggebenden Verschlimmerung an der rechten Schulter geführt habe, womit für weitere Versicherungsleistungen die Z aufzukommen habe. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Dezember 2011 liess die Z beantra- gen, es sei der Einspracheentscheid der Suva aufzuheben und die Suva zu verpflich- ten, die Leistungen für die Schulteroperation rechts vom Jahre 2011 zu erbringen. Zudem seien die involvierten Sozialversicherer sowie die Versicherte beizuladen und es sei ein Gutachten betreffend Leistungspflicht anzuordnen. C. In der Vernehmlassung vom 29. Februar 2012 liess die Beschwerdegegnerin be- antragen, auf die Beschwerde vom 14. Dezember 2011 sei nicht einzutreten bzw. diese sei eventualiter abzuweisen. Aus den Erwägungen: (...) 1.3 Die Suva beantragt zur Hauptsache ein Nichteintreten, fehle es doch der Z an ihrer Legitimation. Ihr Entscheid, für die Kosten der Schulteroperation vom 29. März 2011 nicht aufzukommen, habe für die Z weder direkt noch indirekt Auswirkungen. Die rechte Schulter der Versicherten sei unzählige Male kontusioniert worden. Rück- blickend sei nicht mehr feststellbar, anlässlich welcher Ereignisse welcher Schaden gesetzt worden sei und welcher Versicherer (Z, Suva oder Krankenkasse W) jeweils hierfür zuständig gewesen sei bzw. wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (8C_606/2007 und 8C_857/2008) wolle verhindern, dass es zu widersprechenden Verfügungen von Versicherern kommen könne, von denen entweder der eine oder 60

I. Staats- und Verwaltungsrecht der andere zuständig sei und die sich einen Fall gegenseitig zuschieben wollten. Dieses Szenario würde vorliegend nur bestehen, wenn zweifelsfrei wäre, dass ent- weder die Suva oder die Z als Unfallversicherer leistungspflichtig seien. Das stehe jedoch keineswegs fest. Es sei denkbar, dass ein dritter unbekannter Unfallversiche- rer oder die Krankenkasse für den Eingriff vom 29. März 2011 aufzukommen habe. Dies schliesse eine Anfechtung «pro Adressat» durch die Z aus. 1.3.1 Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheent- scheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erlässt ein Versicherer eine Ver- fügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Das Bundesgericht hat zudem in einem Urteil vom 27. August 2008 (8C_606/2007) entschieden, dass der durch die leistungsablehnende Verfügung berührte Unfallver- sicherer zur Anfechtung «pro Adressat» befugt ist. Dieser Unfallversicherer hat ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Einsprache- bzw. Beschwer- deerhebung, weil er damit rechnen muss, fortan für die Ausrichtung von Versiche- rungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden. Betrifft diese Kon- stellation auch nur einen einzigen Versicherungszweig und damit nicht die durch Art. 49 Abs. 4 ATSG erfasste intersystemische Koordination, so ist sie im gleichen Sinne zu beurteilen. Dadurch wird auch das Gebot des einfachen und raschen Ver- fahrens (Art. 61 lit. a ATSG) besser gewahrt (vgl. 8C_606/2007, Erw. 9.2). 1.3.2 Die Suva stellte mit Verfügung bzw. Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2011 fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Suva-versicherten Unfall im Jahr 1984 und den gemeldeten Schulterbeschwerden im Jahr 2011 allerhöchs- tens als möglich erscheine, was sozialversicherungsrechtlich keine Leistungspflicht der Suva auslöse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Z-versicherte Unfall vom 27. Dezember 1996, welcher einen Sehnenriss zur Folge gehabt habe, mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtunggebenden Verschlimmerung an der rechten Schulter geführt habe, womit für weitere Versicherungsleistungen die Z auf- zukommen habe. 1.3.3 Würde der Z gegen die leistungsablehnende Verfügung bzw. den leistungsab- lehnenden Entscheid der Suva vom 7. Dezember 2011 kein Einsprache- bzw. Be- schwerderecht zuerkannt, hätte sie nur das Recht, ihre Leistungspflicht ebenfalls zu verneinen, sollte sie in der Folge von der Versicherten in Anspruch genommen werden. Lässt die Versicherte – wie in casu – die Suva-Verfügung in Rechtskraft 61

I. Staats- und Verwaltungsrecht erwachsen und wendet sie sich an die Z, kann es unter Umständen zu widerspre- chenden Verfügungen kommen. Die Gefahr, dass die Versicherte von einem Versi- cherer zum anderen gewiesen wird, soll gemäss oben zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.3.1 oben) vermieden werden. In jener Sache wurde der Suva das Einspracherecht «pro Adressat» gegen die Verfügung eines Unfallversiche- rers zuerkannt, der seine Leistungen mit der Begründung eingestellt hatte, es lägen keine Folgen des in seine Leistungszuständigkeit fallenden Unfalls mehr vor (status quo sine erreicht). In casu sind entgegen der Beschwerdegegnerin keine Gründe ersichtlich, den vorliegenden Fall, in dem die Suva ihre Leistungspflicht mangels Rückfallskausalität negierte, anders zu behandeln. Weil die Z nicht Leistungen im eigenen Namen, sondern zu Gunsten der Versicherten geltend macht, kommt Art. 78a UVG nicht zur Anwendung (BGE 127 V 176 Erw. 4d; erwähntes Urteil 8C_606/2007, Erw. 10). 1.3.4 Somit ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG in der Sache berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des fraglichen Ent- scheids. Sie ist mithin zur Beschwerdeerhebung legitimiert und die Beschwerde- schrift entspricht auch den formellen Anforderungen, so dass das Gericht auf die Beschwerde einzutreten und diese zu prüfen hat. (...) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2012 S 2011 156 4.3 Art. 4 Abs. 1 IVG Regeste: Art. 4 Abs. 1 IVG: Ob bei somatoformen Schmerzstörungen ausnahmsweise auf Invalidität erkannt werden kann, ist anhand der vom Bundesgericht als hierfür massgebend erklärten Foerster-Kriterien zu beurteilen (Erw. 3.1). Wenn es um die Ergänzung einer von einer Fachperson gegebenen Stellungnahme zu einem feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, kann das Gericht einen Fall an die Vorinstanz zurückweisen (Erw. 4.6.2). Aus dem Sachverhalt: Bei der 1969 geborenen Versicherten, A., traten im Jahr 2002 im Zusammenhang mit einer zahnärztlich behandelten Entzündung Schmerzen im Gesichtsbereich auf. Da 2004 weitere Beschwerden hinzukamen (Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, Zittern der Hände etc.), musste A. eine im Au- gust 2004 begonnene Ausbildung zur Lehrerin im Mai 2005 wieder abbrechen. Ab Oktober 2006 konnte A. als Schulassistentin in einem Pensum von 32 % bis 50 % 62